Änderung bei der Versand-Handelsregelung ab 1. Juli 2021

Für Onlineshop-Betreiber gibt es ab 1. Juli 2021 eine größere Änderung hinsichtlich der zu verrechnenden Umsatzsteuer für getätigte Bestellungen aus dem EU-Ausland (z.B. Deutschland). Von dieser Änderung sind also (fast) alle Shop-Betreiber betroffen, die auch Kunden außerhalb von Österreich bedienen.

Welche Änderungen das sind – und was nun zu tun ist, haben wir hier für Sie zusammengefasst.


Ausgangslage

Für die Berechnung der Umsatzsteuer unterscheidet man im Onlinehandel zwischen Ursprungs- und Bestimmungslandprinzip. Bisher waren die meisten Unternehmer in Österreich vor allem vom Ursprungslandprinzip betroffen. Dieses besagt, dass Waren und Dienstleistungen, die ins Ausland an Privatpersonen gesendet werden, mit dem österreichischen Steuersatz zu behandeln sind. Im Gegensatz dazu steht das Bestimmungslandprinzip, bei dem jener Steuersatz des Lieferlandes anzuwenden ist. Dieses Bestimmungslandprinzip musste bisher nur angewendet werden wenn das Verkaufsvolumen ins Ausland einen bestimmten Schwellenwert überstieg (Beispielsweise wenn Waren im Wert von über 100.000,- Euro nach Deutschland verkauft wurden).

Hinsichtlich dieser Lieferschwelle gibt es ab 01.07.2021 Änderungen in Art 3 (3) BMR, welche gravierende Auswirkungen auf die bisherige Rechnungslegung mit österreichischer Umsatzsteuer hat.


Was ändert sich nun?

Die Lieferschwelle wird mit 1. Juli 2021 quasi abgeschafft und österreichische Händler, die ins Ausland verkaufen müssen zukünftig Ihre Waren und Dienstleistungen mit dem Bestimmungslandprinzip besteuern.

Lediglich für Kleinstunternehmer besteht eine Ausnahme. Übersteigt die Summe aller Einnahmen ins EU-Ausland  den Wert von 10.000,- EURO nicht, so gilt die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen im Ursprungsland der Waren.


Was muss ich nun machen?

Die Online-Versandhandelsumsätze sind für die meisten Shop-Betreiber ab 1. Juli 2021 nicht mehr nach dem Ursprungslandprinzip (also Österreich) zu beurteilen, sondern nach dem Bestimmungslandprinzip. Dies hat zur Folge, dass die Lieferungen als dort ausgeführt gelten, wo sie schlussendlich hingeschickt wurden (z.B. nach Deutschland).

Zusätzlich muss der Shop-Betreiber in Zukunft seine Online-Versandhandelsumsätze z.B. der deutschen Umsatzsteuer (bzw. der jeweiligen Umsatzsteuer des EU-Mitgliedsstaates) unterwerfen. Somit müsste man sich auch in jedem EU-Land umsatzsteuerlich registrieren lassen (natürlich nur für jene Länder, wo man auch Lieferungen verschickt).


Anwendung des EU-One-Stop-Shops (EU-OSS)

Der One-Stop-Shop bietet die Möglichkeit sich in nur einem EU-Mitgliedstaat (dies wird in den meisten Fällen natürlich Österreich sein) zu registrieren. Nach der Registrierung können sämtliche Umsätze, die in diese Sonderregelung fallen zentral erklärt werden. Die Antragsstellung zur Registrierung für den One-Stop-Shop erfolgt über Finanz-Online. Die Erklärung für die in anderen EU-Mitgliedsstaaten erbrachte Lieferungen und Leistungen erfolgt dann ebenfalls elektronisch über Finanz-Online. Eine umsatzsteuerliche Registrierung sowie Einreichung einer Steuererklärung ist folglich in keinem anderen EU-Mitgliedsstaat außer Österreich mehr notwendig.


Wie geht es nun weiter?

Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, falls Sie mit Ihrem Versandhandel (Webshop und stationärer Handel) mehr als 10.000 Euro Umsatz (an Privatpersonen) im EU-Ausland machen. Wir müssen Ihren Webshop entsprechend programmiertechnisch anpassen, sodass die Berechnungen der Umsatzsteuer korrekt ausgeführt werden. Hier gibt es dann einige Punkte abzuklären – ein Termin via Zoom wäre also auf jeden fall sinnvoll.

Zusätzlich nehmen Sie bitte umgehend mit Ihrem Steuerberater Kontakt auf. Klären Sie mit ihm ab, welche Änderungen für die Steuererklärungen notwendig werden und wie Sie am besten die Umsätze aus den jeweiligen EU-Ländern aus Ihrem Webshop bzw. Buchhaltungsprogramm korrekt exportieren müssen. Nachdem Sie die notwendigen Schritte mit Ihrem Steuerberater geklärt haben, können wir ebenfalls gerne mit Ihnen die nächsten Schritte besprechen.


Wo erhalte ich weitere Informationen?

Grundsätzlich würden wir Ihnen empfehlen mit Ihrem persönlichen Steuerberater Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen finden Sie aber auch auf der Website der Wirtschaftskammer (WKO).

https://www.wko.at/service/steuern/Der_Versandhandel.html