EuGH Urteil zu Tracking Cookies und Facebook Like Button

Im Juli 2019 wurde vom EuGH ein Urteil beschlossen, welches für Websitenbetreiber in den folgenden zwei Bereichen Änderungen vorsieht:

  • Tracking Cookies
  • Facebook Like Button

Das EuGH Urteil klingt im Detail zunächst einmal etwas kompliziert und nicht ganz eindeutig – aber keine Panik – wir beraten Sie gerne zu diesem Thema! Rufen Sie uns einfach an, falls Sie Fragen haben.

Das Urteil bedeutet kurz zusammengefasst, dass Tracking Cookies ohne ausdrückliche Zustimmung des Benutzers nicht mehr erlaubt sind. Außerdem sind Website-Betreiber für die Datenübertragung des Facebook Like Buttons mitverantwortlich.

Was dies genau bedeutet und welche Konsequenzen dieses Urteil hat, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.


Was sind eigentlich Tracking Cookies?

Als Tracking Cookies bezeichnet man kleine Dateien, die dazu genutzt werden, Benutzerverhalten zu speichern und zum Beispiel für Werbezwecke an Google Analytics zu liefern. Sobald Sie also Google Analytics auf Ihrer Website einsetzen, werden diese Tracking-Cookies auf Ihrer Homepage gesetzt bzw. aktiviert. Auch zahlreiche andere Services setzen diese Tracking-Cookies, wie z.B. Google Maps, Youtube, Facebook-Pixels, Google Remarketing, etc.

Seit dem EuGH-Urteil fällt nun häufig der Begriff “opt-in”. Dies bedeutet, dass für das setzen von diesen Tracking-Cookies ab sofort die ausdrückliche Zustimmung des Benutzers (Website Besucher) benötigt wird.


Was bedeutet dieses Urteil für Website-Betreiber?

Ein bloßer Hinweis, dass die Website Cookies verwendet reicht nicht mehr aus, da der Benutzer die einzelnen Cookies nicht ablehnen kann. Bevor Tracking-Tools wie zum Beispiel Google Analytics verwendet werden dürfen, müssen Websitenbesucher zunächst ausdrücklich zustimmen.

Diese Cookie Einstellung sieht zum Beispiel so aus:

Beispiel: www.vfq.at

Wir bieten diese rechtskonforme Lösung ab sofort für unsere Kunden an, damit das Abmahnrisiko Ihrer Website entsprechend gesenkt wird. Die dazu passende Datenschutzerklärung bauen wir ebenfalls gerne für Sie in die Website ein.


Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Je nach verwendetem Content Management System werden von uns unterschiedliche Plugins verwendet:

WordPress
Für unsere WordPress-Kunden verwenden wir das sehr beliebte BORLAB-Cookie-Plugin. Dieses Plugin kostet einmalig € 39,-. Unser Aufwand für die Einbindung inkl. der notwendigen Anpassungen der Scripte (für Google-Analytics, GoogleMaps) liegt bei ca. 2-3 Stunden. Das Borlab-Cookie-Plugin kann zudem (optional) einmal jährlich upgedatet werden – hier fallen dann pro Jahr die Lizenzgebühren in der Höhe von € 39,- an.

TYPO3 und Comatix
Für diese beiden Content Management Systeme bieten wir das Cookie-Consent-Tool „Klaro“ an (mehr unter: https://klaro.kiprotect.com). Mit diesem Open-Source-Tool können Scripts bzw. Cookies erst dann gesetzt werden, wenn der Besucher aktiv zustimmt. Klaro kann außerdem grafisch/optisch angepasst werden, damit die Cookie-Hinweise zum CI der Website passen. Die Einbindung von Klaro bieten wir ebenfalls mit 2-3 Stunden Aufwand an. Im Gegensatz zu Borlabs (siehe oben) fallen hier keine weiteren Lizenzgebühren an.

Weitere Tools
Es gibt bereits zahlreiche weitere Anbieter für rechtskonformes Cookie-Opt-In. Kostenpflichtige Consent Management Plattformen (CMP) bieten zudem die Möglichkeit, dass die Einwilligung der jeweiligen Besucher protokolliert werden (lt. DSGVO ist dies notwendig). Auf Wunsch können wir gerne auch die Einbindung dieser Tools auf Ihrer Website anbieten.

Mehr Infos zu diesen Anbietern: https://www.cookiebot.com bzw. https://usercentrics.com


Ein Video sagt mehr als 1000 Worte

In diesem Video zeigt Ihnen der Blogger „Jonas Schindler“, wie Sie die Opt-in Funktion, mithilfe des Borlabs Cookie Plugins 2.0, DSGVO-Konform umsetzen können. Natürlich können wir Sie hier gerne dabei unterstützen.


Konsequenzen für das Online Marketing

Leider wird dieses EuGH-Urteil massive Konsequenzen für das Online-Marketing haben. Denn wenn das Tracking immer zuerst aktiv vom Website-Besucher zugestimmt werden muss, ist davon auszugehen, dass die Tracking-Daten unvollständig sind. Die Auswertungen im Google-Analytics sind somit unvollständig und unter Umständen nicht mehr wirklich aussagekräftig.

Wie SEO-Agenturen mit diesem Thema in den nächsten Wochen umgehen werden, ist daher noch abzuwarten. Das ganze bleibt also mehr als spannend.


Facebook Like Button

Der zweite Teil des EuGH Urteils besagt, dass Websitenbetreiber auch für das Tracking von Facebook haften, wenn sie einen Facebook Like Button in ihrer Homepage einbauen.

Das problematische an diesem Button ist, dass schon beim Aufruf der Website Daten des Benutzers an Facebook übermittelt werden. Diese Übertragung verstößt gegen das besagte Recht – Sie als Website-Betreiber werden dafür ab sofort ebenfalls in Mitverantwortung gezogen.


Was kann man machen, damit die Website wieder rechtskonform ist?

Grundsätzlich empfehlen wir unseren Kunden, Social-Media Plugins vorerst (sofern möglich), nicht in die Website einzubauen. Man kann anstatt dem Like-Button einfach eine Verlinkung zu Facebook integrieren.

Rufen Sie uns einfach an, falls Sie noch Fragen zu diesem Thema haben. Wir beraten Sie gerne!

(Quelle: E-Recht24)